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14.10.2011: Bundesrat verweist Beschneidung des Gründungszuschusses an den Vermittlungsausschuss
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Am 23.9.2011 hat der Bundestag unter Anderem die Änderung der Paragraphen 57 und 58,
drittes Sozialgesetzbuch beschlossen. Dieser Beschluss bedarf der
Zustimmung des Bundesrates und wurde am 14.10.2011 vom Bundesrat an den
Vermittlungsausschuss verwiesen.
Damit ist das Inkrafttreten der neuen Regelung für
Existenzgründer auf unbestimmte Zeit verschoben, wenn nicht die
Entscheidung ganz gekippt wird.
Die vom Bundestag beschlossene Änderung würde bewirken, dass
der Gründungszuschuss zukünftig nur noch für 6 Monate
gezahlt wird. Er kann in Höhe von 300 EUR um 9 Monate (statt
bisher 6 Monate) verlängert werden. Der Restanspruch auf
Arbeitslosengeld soll 150 Tage betragen statt bisher 90 Tage.
Die Agentur für Arbeit hat bisher ein Einspruchsrecht, wenn
berechtigte Zweifel an der Eignung und den Fähigkeiten des
Gründers bestehen. Gemäß Änderungsbeschluss wird
es zukünftig in das Ermessen der Agentur für Arbeit gestellt,
ob der Gründungszuschuss gewährt wird.
Konsequenzen aus der geplanten Änderung
Die schwerste Konsequenz aus der Änderung liegt darin, dass die
Startphase erheblich verkürzt wurde. Bisher können
Gründer in einigen Branchen bereits vor Beginn der
Arbeitslosigkeit ihr Gewerbe als nebenberufliche Tätigkeit anmelden
und zu beginn der Arbeitslosigkeit erste Erfahrungen sammeln, ohne
ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ernsthaft zu gefährden (bei
Unternehmensberatern zeigen sich die ersten Erfolge in der Regel erst
nach 6 Monaten).
Die Phase von den ersten Gehversuchen bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich
die selbständige Tätigkeit im Wesentlichen selbst tragen
muss, würde sich damit um 5 Monate verkürzen. Gerade für
Projekte mit innovativen Zielsetzungen bedeutet das eine deutliche
Reduktion der Chancen.
Man darf wohl optimistisch sein, dass die
Ermessensfreiheit der Agentur für Arbeit sich positiv auf die
sogenannten Mitnahmeeffekte auswirkt.
Bundestagsbeschluss
Bundesratsbeschluss
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